(1) |
Seine Aufgaben sind:
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(2)  |
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbereich ist ausgeschlossen.  |
(3)  |
Der Verein ist Mitglied des "Bundesverbandes der Lehrer an Wirtschaftsschulen" in Karlsruhe.  |
(4)  |
Er ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.  |
(1) |
Der Verein ist Mitglied des "Bundesverbandes der Lehrer an Wirtschaftsschulen" in Karlsruhe. |
(2) |
Über die Aufnahme entscheidet der Landesvorstand, bei dessen Ablehnung die Mitgliederversammlung. |
(3)          |
Die Mitgliedschaft erlischt
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(4) |
Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres mit einer dreimonatigen schriftlichen Kündigung möglich. |
(5) |
Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen (§5) nicht nachkommt oder durch sein Verhalten die Zwecke und Aufgaben des Verbandes wesentlich beeinträchtigt hat. Der Ausschluss erfolgt auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes und wird von der Mitgliederversammlung entschieden. |
(1) |
Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes ist das höchste Organ; sie soll grundsätzlich einmal jährlich zusammentreten. |
(2) |
Alle Verbandsmitglieder sind mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich vom Landesvorstand zur Mitgliederversammlung einzuladen. |
(3) |
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Vorschlag des Landesvorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel aller Verbandsmitglieder mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. |
(4) |
Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der ordentlichen Verbandsmitglieder anwesend sind. |
(5) |
Bei Beschlussunfähigkeit kann der Landesvorsitzende eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung innerhalb von vierzehn Tagen einberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung kann auch gleichzeitig mit der Einberufung der ersten erfolgen. Werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. |
(6) |
Grundsätzlich finden die Abstimmungen offen statt. Auf Antrag eines Stimmberechtigten werden sie geheim durchgeführt. |
(7) |
Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte des Landesvorstandes entgegen und beschließt über seine Entlastung. |
(8) |
Sie wählt die Mitglieder des Landesvorstandes und die Vorsitzenden der Ausschüsse. |
(9) |
Sie beschließt über alle eingebrachten Anträge. |
(1) |
Der Landesvorstand besteht aus:
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(1) |
Der Landesvorstand kann im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung selbstständig Entscheidungen treffen; er ist aber nicht berechtigt, Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufzuheben oder abzuändern. |
(2) |
Er hat die Mitglieder jederzeit ausführlich über seine Tätigkeit zu informieren. |
(3) |
Der Schriftführer besorgt den laufenden Schriftwechsel und führt auf den Mitgliederversammlungen das Protokoll. Er hat die Aufgabe, zu den Massenmedien Kontakt zu halten und sie nach Absprache mit dem Landesverband über wichtige Vorgänge im Landesverband zu informieren. Er gibt auch die Mitteilungen an die Mitglieder heraus. |
(4) |
Dem Schatzmeister obliegt die Kassenführung des Landesverbandes. Er hat vor der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu geben und die Mitgliederliste des Landesverbandes zu führen. |
(1) |
Zur besonderen Bearbeitung von Aufgaben können auf Beschluss der Mitgliederversammlung Ausschüsse gebildet werden. |
(2) |
Die Vorsitzenden der Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. |
(3) |
Die Vorsitzenden ziehen nach Absprache mit dem Landesvorstand weitere Verbandsmitglieder zur Arbeit im Ausschuss heran. |
(4) |
Die Vorsitzenden erstatten dem Landesvorstand und der Mitgliederversammlung regelmäßig Bericht über die Arbeit der Ausschüsse. |
(1) |
Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Wird kein Widerspruch erhoben, kann offen gewählt werden. |
(2) |
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen gültigen Stimmen erhält. |
(3) |
Wird die erforderliche Stimmenmehrheit im 1. Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt ist im zweiten Wahlgang, wer die meisten Stimmen erhält. |
(4) |
Der Wahlleiter wird auf Vorschlag des Landesvorstandes durch die anwesenden Mitglieder
der Mitgliederversammlung offen gewählt.
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(5) |
Alle Sachbeschlüsse benötigen zu ihrer Annahme die einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung. |
(1) |
Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. |
(2) |
Änderungen dieser Satzung müssen im Wortlaut bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. |
(1) |
Die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung im § 4 gelten entsprechend. |
(2) |
Der Antrag auf Auflösung oder Fusionierung des Landesverbandes ist bei der Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung im Wortlaut bekannt zugeben. |
(3) |
Nach dem Auflösungsbeschluss erfolgt die Liquidation durch zwei Vorstandsmitglieder, die von der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung im Wortlaut bekannt zugeben. |
(4) |
Das noch vorhandene Vermögen des Landesverbandes fällt nach Abzug aller Verbindlichkeiten dem Bundesverband des VLW zu, der es für gemeinnützige Zwecke der Bildung zu verwenden hat. |
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